Unsere Angebote an Hilfen zur Erziehung orientieren sich immer an dem aktuellen Bedarf der Familien, ihren Fähigkeiten, Bedürfnissen und Ressourcen im systemischen Kontext. Durch unsere Haltung, Klienten im Hilfeprozess aktiv einzubeziehen und Verantwortung zu übertragen, sehen wir uns als gleichwertige Partner und geben nur so viel Unterstützung wie nötig und/oder so wenig wie möglich. Mit dieser Haltung gelingt es uns, Kinder/Jugendliche und deren Angehörige im Hilfeprozess nicht zu verlieren bzw. die Selbsthilfekräfte zu aktivieren. Dadurch können Konflikte und Störungen zunehmend eigenverantwortlich gelöst und die Autonomie in der Familie wieder hergestellt werden.
Der teenex e.V. bietet folgende ambulanten und teilstationären Hilfen an:
§ 27 SGB VIII in Verbindung mit…
§ 19 SGB VIII Mutter-Kind-Wohnen
Mutter-Kind-Wohnen nach § 19 SGB VIII
Das Angebot richtet sich an Schwangere und junge Mütter bzw. junge Väter ab 17 Jahren (in begründeten Fällen auch früher), die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen und aufgrund ihrer derzeitigen Lebensumstände oder ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage sind, mit ihrem Kind selbständig und eigenverantwortlich zu leben und Hilfe bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Im Mittelpunkt stehen die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie Stärkung der Erziehungsverantwortung und -fähigkeit der Mutter/des Vaters mit dem Ziel zukünftig eigenverantwortlich mit dem Kind leben zu können - auf der Grundlage einer tragfähigen Mutter-/Vater-Kind-Beziehung. Ein ausreichendes Maß an Verlässlichkeit, Kooperationsbereitschaft und Transparenz ist Voraussetzung für diese Hilfeform.
Die Hilfe gem. § 19 SGB VIII erfolgt als Individualangebot. Der Träger mietet Wohnraum unter Mitbestimmung des Hilfeempfängers an und trägt damit die Verantwortung für die elementare Lebenssicherung der Familie. Die Betreuung wird intensiv sozialpädagogisch im Co-Betreuungssystem geleistet.
§ 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit
Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 29 SGB VIII (Soziale Gruppenarbeit)
… soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Schwierigkeiten in ihrer sozialen Entwicklung und bei Verhaltensproblemen helfen. Sie findet auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts statt, welches die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern soll.
§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand/Betreuungshilfe
Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 30 SGB VIII (auch Einzelfallhilfe)
Der Erziehungsbeistand und/oder der Betreuungshelfer helfen dem Kind oder Jugendlichen bei seiner Bewältigung von Entwicklungsproblemen. Dabei soll möglichst das soziale Umfeld einbezogen werden, damit es unterstützen und die Verselbständigung fördern kann.
Betreutes Einzelwohnen (nach §§ 30, 35 SGB VIII)
Um der Lebens- und Entwicklungssituation einzelner Jugendlicher gerecht zu werden, bietet der Träger insbesondere minderjährigen Jugendlichen die Möglichkeit der sozialpädagogischen Betreuung - in Verbindung mit der vorübergehenden Unterbringung in einer durch den Träger angemieteten Wohnung - an. Sobald der Jugendliche das 18. Lebensjahr erreicht hat, tritt er selbst in das Mietverhältnis ein.
Das betreute Einzelwohnen kann für Jugendliche beiderlei Geschlechts ab 16 Jahren eingerichtet werden. Dieser Prozess wird insbesondere durch die Begleitung des Jugendlichen bei der Bewältigung seines Lebensalltages unterstützt. Voraussetzung ist hier das Prinzip der Freiwilligkeit des Jugendlichen, zunehmend eigenverantwortlich zu handeln und dieses mit dem Betreuer zu reflektieren.
§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe)
… soll Familien durch eine intensive Betreuung und Begleitung bei ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Ambulante Hilfen zur Erziehung für suchtbelastete Familien nach § 31 SGB VIII
Das Angebot richtet sich an
- suchtgefährdete, suchtkranke und substituierte Eltern mit mindestens einem Kind in eigenem Wohnraum,
- Familien, deren Kinder zur Zeit des Hilfebeginns noch in einer Einrichtung fremd untergebracht sind, eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der suchtgefährdeten, suchtkranken/substituierten Kindseltern jedoch geplant ist,
- Kinder, Jugendliche sowie junge Volljährige mit riskantem Suchtmittelkonsum bzw. Suchtmittelabhängigkeit (stoffgebundene und –ungebundene Süchte) und deren Eltern.
Insbesondere in der Arbeit mit Suchtkranken sind größtmögliche Transparenz, klare Verantwortlichkeiten und das Wissen über die Grenzen der Hilfe (insbesondere bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls) essentiell. Dabei ist es uns wichtig keine kompensatorische Hilfe zu leisten. Die Eltern sollen befähigt werden ihrer Verantwortung gerecht zu werden, um eine langfristige Stabilisierung der betroffenen Familien zu erreichen.
Sind weitere Institutionen wie z.B. Suchthilfeeinrichtungen am Hilfeprozess beteiligt, findet eine kontinuierliche Zusammenarbeit statt, um Aufgaben und Zuständigkeiten genau abzugrenzen, sich regelmäßig zum Stand der Entwicklung auszutauschen und in der fachlichen Herangehensweise eine gemeinsame Basis zu finden.
§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 35 SGB VIII (Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe)
… sollen Jugendliche erhalten, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist meistens auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Betreutes Einzelwohnen (nach §§ 30, 35 SGB VIII)
Um der Lebens- und Entwicklungssituation einzelner Jugendlicher gerecht zu werden, bietet der Träger insbesondere minderjährigen Jugendlichen die Möglichkeit der sozialpädagogischen Betreuung - in Verbindung mit der vorübergehenden Unterbringung in einer durch den Träger angemieteten Wohnung - an. Sobald der Jugendliche das 18. Lebensjahr erreicht hat, tritt er selbst in das Mietverhältnis ein.
Das betreute Einzelwohnen kann für Jugendliche beiderlei Geschlechts ab 16 Jahren eingerichtet werden. Dieser Prozess wird insbesondere durch die Begleitung des Jugendlichen bei der Bewältigung seines Lebensalltages unterstützt. Voraussetzung ist hier das Prinzip der Freiwilligkeit des Jugendlichen, zunehmend eigenverantwortlich zu handeln und dieses mit dem Betreuer zu reflektieren.
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
Dazu gehört z. Bsp. wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist und daher die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Aufgrund der Feststellung von externen Fachkräften, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) alles dafür tun diese Gefährdung im Rahmen von Aufgaben der Eingliederungshilfe abzuwenden.
Diese Hilfe wird nach Bedarf auf den Einzelfall zugeschnitten und kann sowohl ambulant, teilstationär wie auch stationär durchgeführt werden.
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (in Verbindung mit den §§ 28-30, 33-36, 39 und 40)
Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung)
Ein junger Volljähriger kann hier Hilfe für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung erhalten, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Diese Hilfe kann im Anschluss an andere Maßnahmen (§§28 - 30, 33 - 36, 39 und 40) gewährt werden.
Die Durchführung einer Hilfe kann unter folgenden Aspekten ablaufen:
- Clearing, auch bei Kindeswohlgefährdung
- Verselbständigung im eigenen Wohnraum
- Krisenintervention
- Mediation in familiären Konflikten